Satzung des
Motorrad Club Residenz Kempten e.V.

Allgemeine Bestimmungen

§1 Name und Sitz der Vereins
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Inhalt
§4 Mitglieder
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Mitgliedsbeitrag
§9 Organe
§10 Ehrenamt
§11 Geschäftsjahr
§12 Mitgliederversammlung
§13 Wahl des Vorstands
§14 Stimmrecht
§15 Geschäftsbericht
§16 Beschlussfassung
§17 Zusammensetzung der Vorstandschaft
§18 Gerichtsbarkeit
§19 Rechnungsprüfer
§20 Haftungsausschluss
§21 Auflösung
§22 Inkrafttreten

Abkürzung:
MCRK – Motorrad Club Residenz Kempten




§1Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein trägt den Namen Motorrad Club Residenz Kempten (MCRK) e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Kempten
derzeitige Postanschrift:
Motorrad Club Residenz, An der Stadtmauer 12, 87435 Kempten
3) Als Gründungstag gilt der 04.04.2010
4) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden

§2 Zweck und Aufgaben

Der MCRK setzt sich als Aufgabe, den Motorradsport gemeinsam auszuüben, die gegenseitige Hilfe, Unterstützung und Fortbildung in technischen und persönlichen Angelegenheiten sowie die Hilfestellung bei Unfällen und Krisenfällen.

• die Kameradschaft der Residenz Kempten Motorradfreunde zu intensivieren und
gemeinsam aufrecht zu erhalten
• Pflege und Kontakte zu Motorradfreunden national und international
• Heranführen der Fahranfänger an die Bewältigung gefährlicher Situationen mit dem Motorrad im Straßenverkehr
• Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§3 Inhalt

1) der MCRK e.V. dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinn des Gemeinnützigkeitsrechts (Abgabenordnung).
2) Der MCRK e.V. verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Vermögen des Vereins dürfen nur gemäß den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4) Mitglieder die steuerlich nicht begünstigt sind erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, können bzw. nicht bezuschusst werden.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins sind
• ordentliche Mitglieder
• Ehrenmitglieder
• Passive Mitglieder
• Förderer
2) Ordentliche Mitglieder sind Mitbürgerinnen und Mitbürger die mindestens 18 Jahre alt sein müssen.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich im Vereinsbereich durch ehrenhafte und /oder hervorragende Leistung verdient gemacht haben.
4) Förderer und passive Mitglieder sind Personen, die die Ziele des Vereins durch Zuwendungen oder sonstige Mittel unterstützen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jeder werden die /der die Neigung zum Motorradsport unterstützt und pflegt.
2) der Antrag auf Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich gestellt. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrages.
3) Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft benannt und in einer Mitgliedversammlung bekannt gegeben.
4) Fördermitglieder werden durch den Beschluss der Vorstandschaft aufgenommen.
5) ein Motorradführerschein ist wünschenswert, jedoch keine Bedingung.





§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
• Auflösung des Vereins
• Ausschluss
• Kündigung
• Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
• Tod des Mitgliedes
2) Die Kündigung des Mitgliedes kann auf eigenen Wunsch jederzeit erfolgen, sie muss lediglich bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Der bereits geleistete Mitglieder-Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
3) Ein Ausschluss erfolgt nur durch eine „Mitgliederversammlung“ wobei eine relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig ist um einen Ausschluss wirksam zu machen.
4) Ausgeschlossen „kann“ ein Mitglied werden, wenn es den Verein durch einen nachweislichen Strafbestand in ein schlechtes Licht rückt oder den Verein nachteilig in Verruf bringt.
5) Wird ein Jahresbeitrag nicht entrichtet, so ist dies als Kündigung zu betrachten und das Mitglied wird nach einer Frist von drei Monaten ausgeschlossen.
6) Die Sachgegenstände die mit dem Vereinsnamen bzw. Vereinslogo gekennzeichnet sind, sind Eigentum des Vereins.
Die Sachgegenstände dürfen durch eine Nutzungsgebühr nur von Vereinsmitgliedern genutzt werden.
Bei Austritt bzw. auf Verlangen des Vereins sind alle Gegenstände mit Vereinsnamen und Vereinslogo an den Vorstand zurückzugeben.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Vertretung und Wahrung seiner Interessen.
2) Die Teilnahme an den Versammlungen und die Ausübung des Stimmrechts gehören zu seinen vornehmsten Pflichten.
3) In den Vorstand des Vereines kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
• der Satzung des Vereins getreu zu handeln
• die laufenden Beiträge rechtzeitig zu entrichten
• Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei sportlichen Veranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten

§8 Mitgliedsbeitrag

1) Die Höhe des Jahresbeitrages (Regelbeitrag) der Mitglieder wird von der „Mitgliederversammlung“ festgesetzt. Dieser ist variabel und soll derzeit 60,00 € betragen.
2) Er ist jährlich zu entrichten und soll vorzugsweise vom Mitglied banktechnisch per Einzelüberweisung oder per Dauerauftrag beglichen werden.
3) Beim Erlöschen der Mitgliedschaft werden entrichtete Beitrage nicht zurückerstattet.

§9 Organe

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Kassenprüfer

§10 Ehrenamt

Alle in ein Amt des Vereins gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
• den ordentlichen Mitgliedern
• den Ehrenmitgliedern
• den Fördermitgliedern
• den Rechnungsprüfern
2) Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Einberufung einer Versammlung
3) Die Jahreshauptversammlung „soll“ am Jahresanfang durchgeführt werden.
4) Die Einberufung hat schriftlich, per SMS oder E-Mail unter Bekanntgabe von Datum, Zeit und Ort mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin zu erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus von 2 Jahren den Vorstand und die Vorstandschaft.
6) Die Mitgliederversammlung ist erst mit der absoluten Mehrheit beschlussfähig, sollte es nicht zur absoluten Mehrheit kommen so wird ein erneuter Termin in 14 Tagen gesetzt und ist dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand oder sein/ seine Vertreter.

§13 Wahl des Vorstands

1) Der Vorstand wird von der „Mitgliederversammlung“ für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zur Wahl der Vorstandschaft ist von der einberufenen Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand mit zwei Beisitzern aufzustellen.
2) Dieser hat die Wahl schriftlich durchzuführen.
3) Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen. Hierzu ist die Einstimmigkeit der Versammlung ebenfalls per Handzeichen anzuzeigen.
4) Zur Bestimmung der gewählten Personen ist eine relative Mehrheit ausreichend.
5) Die gewählten Personen müssen mit ihrer Wahl einverstanden sein.
6) Die durchgeführte Wahl ist vom amtierenden Schriftführer schriftlich festzuhalten

§14 Stimmrecht

1) Auf jeden Stimmberechtigten entfällt „eine“ Stimme, die nicht übertragbar ist.
2) Der Stimmberechtigte muss mindestens 18 Jahre alt sein.
3) Der Stimmberechtigte hat bei der Abstimmung persönlich anwesend zu sein.

§15 Geschäftsbericht

1) Der Geschäftsbericht sowie der Bericht der Rechnungsprüfer ist der Mitgliederversammlung bei der Hauptversammlung zu unterbreiten.
2) Weiter haben die Rechnungsprüfer den Antrag der Vorstandschaft auf Entlastung durchzuführen

§16 Beschlussfassung

1) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
• Entlastung der Mitglieder des Vorstands
• Wahl der Mitglieder des Vorstands
• Änderung der Satzung
• Festsetzung des Regelbeitrages
• Auflösung des Vereins
2) Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
3) Änderungen der Satzung-, sowie die Auflösung des Vereins, bedürfen einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (§21 Abs. 2).
4) Sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu dokumentieren und vom 1. Vorstand bzw. dessen Stellvertreter sowie des Schriftführers gegenzuzeichnen.






§17 Zusammensetzung der Vorstandschaft

1) Die „sämtliche Vorstandschaft“ setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen die folgenden Ämter auszufüllen haben:
• Vorstandsvorsitzender/in
• Stellvertretender Vorstandsvorsitzender/in
• Schriftführer/in
• Kassenhalter/in
• 3 weitere Ersatzmitglieder
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den ersten zwei Vorständen geführt. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende zweite, jeder ist allein Vertretungs- berechtigt. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3) Bei Anschaffungen bis 300,- € ist den Vorständen freies handeln gestattet. Überschreitet der Betrag die Handlungsfreiheit, so ist die „sämtliche Vorstandschaft“ um Billigung zu ersuchen.
4) Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit gänzlich ausfallen, so kann dafür, von der verbleibenden „sämtlichen Vorstandschaft“, ein geschäftsführendes Mitglied kommissarisch eingesetzt werden, bis dass die Mitgliedversammlung ein neues Vorstandsmitglied ordnungsgemäß gewählt hat.
5) Die Vorstandschaft ist stets bestrebt die Interessen der Mitglieder zu wahren und handelt zum Wohle des Vereins.

§18 Gerichtsbarkeit

Der Gerichtsstand ist 87435 Kempten

§19 Rechnungsprüfer

1) Die Rechnungsprüfer werden bei der Mitgliederversammlung gewählt.
2) Diese müssen nicht dem Verein angehören.
3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§20 Haftungsausschluss

1) Alle Mitglieder arbeiten und Handeln auf eigene Gefahr. Teilnahme und Arbeiten im Vereinsbereich ist freiwillig. Niemand darf sich dabei in Gefahr begeben.
2) Der Verein übernimmt keine Haftung bei Schäden und Unfällen aller Art.

§21 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins, nach Abzug aller Kosten, an
• die gemeinnützige Organisation Dachverband der Türkische Vereine DTVK
oder
• eine von der Mitgliederversammlung benannte gemeinnützige Organisation
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
5. Minusbeträge werden anteilig auf alle Mitglieder aufgeteilt, um diese Fehlbeträge mit Ausgleichszahlungen zum Abschluss zu bringen.

§22 Inkrafttreten

Die Satzung oder ihre Änderung tritt mit ihrer Eintragung oder ihrer rechtlich
genehmigte Änderungsmeldung im Vereinsregister in Kraft. Sie besteht aus
§§ 1 – 22
Stand 04.04.2010